Tourexpi
Alleinreisende
Menschen mit Behinderungen dürfen laut EU-Recht nur dann eine Begleitperson
stellen müssen, wenn dies aus Sicherheitsgründen zwingend notwendig ist. Nach
Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gingen die
Geschäftsbedingungen zweier Kreuzfahrtanbieter jedoch darüber hinaus. In zwei
Klagen gegen MSC Cruises und TUI Cruises wollte der vzbv erreichen, dass
entsprechende Beförderungsausschlüsse untersagt werden – weitgehend ohne
Erfolg. Die Gerichte erklärten die wesentlichen Klauseln der Anbieter für
wirksam, beanstandeten jedoch einzelne Regelungen.
Streitpunkt
Begleitperson: MSC Cruises setzt auf weit gefasste Formulierung
Für
„Reisende mit besonderen Bedürfnissen und Reisende mit eingeschränkter
Mobilität“ sah MSC Cruises vor, dass diese von einer Person begleitet werden
müssen, die fähig ist, Hilfe zu leisten. Aus Sicht des vzbv suggeriere die
Klausel unzulässig, dass Menschen mit Behinderungen grundsätzlich nicht allein
reisen können. Zudem verschweige sie die Pflicht des Veranstalters, selbst
Hilfeleistungen zu erbringen – etwa beim Boarding. Die EU-Richtlinie garantiert
einen Beförderungsanspruch und erlaubt eine Begleitperson nur im Ausnahmefall.
Das Kammergericht Berlin wertete die Klausel dennoch als wirksam, da sie sich
nur auf tatsächlich hilfsbedürftige Reisende beziehe.
TUI
Cruises: Kündigung durch den Kapitän bleibt zulässig
Auch
TUI Cruises durfte laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg eine Klausel
verwenden, wonach der Kapitän den Reisevertrag fristlos kündigen kann, wenn
eine Person auf Begleitung angewiesen ist, aber ohne diese reist. Der vzbv
kritisierte die Möglichkeit einer Kündigung ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung
und sah das Risiko, dass Reisenden mit Behinderungen kurzfristig der Zutritt
zum Schiff verweigert werden könnte. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die
Verantwortung für die Frage der Reisebegleitung bei den Reisenden selbst liege
und solche Einschränkungen der Vertragsfreiheit unterfielen.
Erfolge
der Verbraucherzentrale in einzelnen Punkten
Ganz
erfolglos blieben die Klagen nicht. MSC Cruises darf weder ohne Anlass die
Beantwortung eines Gesundheitsfragebogens verlangen noch Reisende bei Weigerung
ausschließen. Auch ein ärztliches Attest zur Reisefähigkeit darf das
Unternehmen nicht beliebig verlangen.
TUI
Cruises wiederum ist nicht berechtigt, Mehrkosten für eine Quarantäne auf die
Gäste zu übertragen – selbst dann nicht, wenn die Reederei die Quarantäne nicht
verschuldet hat.
Rechtskräftige
Urteile mit Signalwirkung
Im
Verfahren gegen MSC Cruises erklärte das Kammergericht Berlin vier von zehn
beanstandeten Klauseln für unzulässig. Gegen TUI Cruises setzte sich der vzbv
bei drei von acht Regelungen durch. Die Urteile könnten künftig Einfluss darauf
haben, wie Reiseanbieter den Umgang mit alleinreisenden Menschen mit
Behinderungen vertraglich ausgestalten.
Urteil
OLG Hamburg vom 1.09.2025, Az. 10 UKl 2/24 (TUI Cruises)
Urteil
KG Berlin vom 28.05.2025, Az. 23 UKl 6/24 (MSC Cruises)
Bildnachweis:
© AA
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