Reiserechte bei Krieg und Katastrophen: Was Urlauber jetzt wissen müssen - Wissen, was im Tourismus los ist!



Deutschland
Reiserechte bei Krieg und Katastrophen: Was Urlauber jetzt wissen müssen
Verbraucherzentrale NRW erklärt Ansprüche bei Stornierung, Abbruch und Flugausfall
Reiserechte bei Krieg und Katastrophen: Was Urlauber jetzt wissen müssen

Die Eskalation im Nahen Osten hat massive Auswirkungen auf den Reiseverkehr. Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi sind zeitweise geschlossen, der internationale Flugverkehr ist beeinträchtigt, auch Kreuzfahrten sind betroffen. Tausende Reisende sitzen fest oder bangen um geplante Urlaube. Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW, erläutert, welche Rechte Pauschal- und Individualreisende in solchen Fällen haben.

Wenn Pauschalreisende vor Ort festsitzen

Können Urlauber aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant zurückreisen, muss der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Unterkunft in der Regel für bis zu drei Nächte übernehmen. Voraussetzung ist, dass etwa Flughäfen, Straßen oder Schiffsrouten gesperrt sind. Die Ersatzunterkunft soll dem vertraglich vereinbarten Standard möglichst entsprechen.

Fallen einzelne Reiseleistungen aus oder entsprechen nicht dem gebuchten Niveau, können Reisende den Reisepreis mindern. Voraussetzung ist, dass der Mangel unverzüglich und nachweislich beim Veranstalter angezeigt wird.

Wenn der Urlaub vorzeitig endet

Wird ein Reiseziel zum Kriegsgebiet, können Pauschalreisende grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder die Reise abbrechen, sofern sie erheblich beeinträchtigt ist. Für nicht genutzte Leistungen besteht ein Anspruch auf Erstattung. Bereits in Anspruch genommene Leistungen darf der Veranstalter berechnen.

Umfasst der Vertrag auch die Rückreise, muss der Veranstalter die Heimreise organisieren und gegebenenfalls Mehrkosten tragen. Individuell gebuchte Leistungen wie Flug oder Unterkunft müssen nur dann nicht bezahlt werden, wenn sie tatsächlich nicht erbracht werden können, etwa bei gesperrtem Luftraum oder unzugänglicher Unterkunft.

Änderungen im Reiseverlauf

Werden wesentliche Programmpunkte einer Reise nicht durchgeführt oder entscheidende Reiseziele nicht angefahren, kann eine kostenlose Stornierung möglich sein. Fällt nur ein kleiner Teil aus, liegt in der Regel ein Reisemangel vor, der zur Minderung berechtigt. Auch hier gilt die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige beim Veranstalter.

Bei individuell gebuchten Unterkünften kommt es darauf an, ob diese zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr nutzbar sind. Ist das der Fall, besteht kein automatischer Anspruch auf kostenfreie Stornierung; Reisende sind auf Kulanz angewiesen. Wurde direkt bei einem ausländischen Eigentümer gebucht, gilt das Recht des jeweiligen Landes.

Rücktritt vor Reisebeginn

Pauschalreisende können vor Reisebeginn jederzeit zurücktreten. Liegen jedoch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort vor, entfällt die übliche Entschädigungspflicht. Der Veranstalter muss den Reisepreis dann innerhalb von 14 Tagen erstatten. Entscheidend ist, dass die außergewöhnlichen Umstände im geplanten Reisezeitraum bestehen. Ist zum Buchungszeitpunkt noch unklar, wie sich die Lage entwickelt, kann eine kostenfreie Stornierung nicht vorsorglich erfolgen.

Wenn der Veranstalter absagt

Sagt der Reiseveranstalter selbst aufgrund außergewöhnlicher Umstände ab, haben Reisende Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises innerhalb von 14 Tagen. Abzüge sind in diesem Fall nicht zulässig.

Flug gestrichen: Wahl zwischen Erstattung und Ersatz

Wird ein Flug annulliert, können Passagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung zwischen Ticket-Erstattung und Ersatzbeförderung wählen. Ein Ersatzflug kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern Plätze verfügbar sind. Wer sich für die Erstattung entscheidet, verzichtet auf eine Ersatzbeförderung und auf Betreuungsleistungen. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Krieg oder Naturkatastrophen besteht kein Anspruch auf zusätzliche Ausgleichszahlungen.

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Betroffenen, Ansprüche sorgfältig zu prüfen und Mängel oder Einschränkungen stets dokumentiert und zeitnah beim jeweiligen Anbieter geltend zu machen.

Mehr zu Reiserechten im Katastrophenfall: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

Bildnachweis: © VZ NRW/adpic


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