VIR begrüßt Anpassungen an der EU-Pauschalreiserichtlinie - Wissen, was im Tourismus los ist!



International
VIR begrüßt Anpassungen an der EU-Pauschalreiserichtlinie
Europäisches Parlament reagiert auf Kritik aus der Tourismusbranche und schafft mehr Rechtssicherheit im Reisemarkt
VIR begrüßt Anpassungen an der EU-Pauschalreiserichtlinie

Das Europäische Parlament hat am 12. März 2026 die Änderungsrichtlinie zur EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 verabschiedet. Der Verband Internet Reisevertrieb e. V. (VIR) bewertet das Ergebnis grundsätzlich positiv. Nach Ansicht des Verbandes wurden zentrale Kritikpunkte aus der Branche aufgegriffen und frühere Entwürfe in wesentlichen Punkten korrigiert.

„Die ersten Entwürfe hätten für große Teile der Tourismusbranche erhebliche praktische Probleme verursacht und wären in Teilen schlicht nicht umsetzbar gewesen. Umso wichtiger ist es, dass der europäische Gesetzgeber die Hinweise aus der Praxis aufgegriffen und die Richtlinie in zentralen Punkten angepasst hat“, erklärt VIR-Vorstand Michael Buller.

Klarere Definition der Pauschalreise schafft Rechtssicherheit

Ein zentrales Ergebnis der Verhandlungen ist die präzisere Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und Einzelleistungen. Für die Tourismusbranche ist diese Differenzierung von großer Bedeutung, da sie sowohl die Struktur der Veranstalterlandschaft schützt als auch Rechtssicherheit im Vertrieb schafft.

Nach Einschätzung des VIR bildet diese Klarheit auch eine wichtige Grundlage für technologische Entwicklungen im Reisemarkt. Insbesondere neue digitale Buchungssysteme und der Einsatz von Künstlicher Intelligenz lassen sich so besser rechtlich einordnen.

„Die klare Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung ist ein zentraler Fortschritt. Sie schützt die Veranstalterlandschaft und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für den digitalen Vertrieb und neue technologische Entwicklungen im Reisemarkt“, sagt Buller.

Positiv bewertet der Verband zudem die Klarstellung, dass allein die Verfügbarkeit weiterer Buchungsoptionen auf einer Website oder allgemeine Produktwerbung nicht automatisch als Einladung zur Buchung zusätzlicher Reiseleistungen gilt. Für den Online-Vertrieb sei diese Präzisierung besonders wichtig gewesen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Informationspflicht bei Einzelbuchungen

Mit dem neuen Artikel 5a werden Händler verpflichtet, Reisende deutlich darauf hinzuweisen, wenn eine Buchungskombination nicht unter den Schutz einer Pauschalreise fällt. Ziel ist mehr Transparenz für Verbraucher darüber, welche Art von Reiseleistung tatsächlich gebucht wird.

Der VIR unterstützt diesen Ansatz grundsätzlich, weist jedoch darauf hin, dass die praktische Umsetzung in digitalen Buchungsprozessen noch Fragen aufwerfen könnte.

„Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ist richtig und wichtig. Entscheidend wird aber sein, dass die Umsetzung dieser Informationspflicht in digitalen Buchungsprozessen praktikabel bleibt“, betont Buller.

Der Verband kündigte an, sich im Rahmen der nationalen Umsetzung dafür einzusetzen, dass die Regelungen technisch umsetzbar bleiben und gleichzeitig klare Informationen für Reisende gewährleisten.

Neue Regelungen zu Kündigungen bei Krisen

Auch die Bestimmungen zur kostenfreien Kündigung bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen wurden im Gesetzgebungsverfahren überarbeitet. Zwar wurden frühere Vorschläge abgeschwächt, dennoch sieht der VIR wirtschaftliche Folgen für die Branche.

Die stärkere rechtliche Verankerung einer vorausschauenden Bewertung von Krisensituationen könnte dazu führen, dass Reiseveranstalter künftig höhere Ausfallrisiken einkalkulieren müssen.

„Die neue Regelung stärkt zwar die Rechtssicherheit, verschiebt aber gleichzeitig zusätzliche Risiken auf die Veranstalter. Diese Risiken werden sich langfristig auch in der Preisgestaltung widerspiegeln können“, sagt Buller.

Strukturproblem bei Erstattungen bleibt bestehen

Kritisch sieht der VIR weiterhin eine strukturelle Schwäche der Richtlinie, die bereits während der COVID-19-Pandemie sichtbar wurde. Bei massenhaften Reiseabsagen müssen Reiseveranstalter den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten, erhalten ihr Geld von Hotels oder Fluggesellschaften jedoch häufig erst deutlich später zurück.

Damit verbleibt das Liquiditätsrisiko weiterhin bei den Veranstaltern. Das neu eingeführte freiwillige Gutscheinsystem bewertet der Verband zwar als sinnvollen Ansatz, sieht darin jedoch keine ausreichende Lösung für systemische Krisensituationen.

„Die Pandemie hat gezeigt, dass wir für extreme Krisensituationen ein strukturelles Instrument brauchen. Diese Lücke bleibt leider weiterhin bestehen“, so Buller.

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments muss die Richtlinie noch formal vom Rat der Europäischen Union bestätigt und anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach haben die Mitgliedstaaten rund 28 Monate Zeit für die nationale Umsetzung. In Deutschland könnte die Anwendung der neuen Regelungen daher voraussichtlich ab dem Jahr 2029 beginnen.

Bildnachweis: © VIR


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