Tourexpi
In
Südfrankreich bei Marseille und auf der griechischen Insel Kreta wüten derzeit
mehrere Waldbrände. Zahlreiche Urlauber mussten bereits aus ihren Hotels
evakuiert werden. Solche Naturkatastrophen – ebenso wie politische Unruhen oder
Krankheitsfälle im Umfeld einer Reise – werfen viele rechtliche Fragen auf:
Wann darf man eine gebuchte Reise kostenfrei stornieren oder abbrechen? Welche
Unterschiede gelten zwischen Pauschal- und Individualreisen? Der ADAC hat die
wichtigsten Informationen und Tipps zusammengestellt.
Pauschalreisende
haben in bestimmten Fällen ein Recht auf kostenfreie Stornierung, etwa wenn am
Reiseziel unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reise
erheblich beeinträchtigen – etwa durch Naturkatastrophen, Krieg oder Unruhen.
Wichtig ist dabei stets die konkrete Lage vor Ort. Die Möglichkeit zur
kostenfreien Stornierung besteht in der Regel nur, wenn die Reise unmittelbar
bevorsteht und sich die Lage am Zielort nachweislich zuspitzt. Reine Bedenken
oder Angst reichen nicht aus – in solchen Fällen darf der Veranstalter
Stornokosten verlangen.
Individualreisende
haben es oft schwerer. Hier gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen der
Anbieter, etwa für Flug oder Hotel. Eine kostenfreie Stornierung ist meist
nicht vorgesehen, es sei denn, die gebuchte Leistung kann objektiv nicht
erbracht werden – etwa weil das Hotel in einer gesperrten Region liegt. Ist die
Unterkunft jedoch erreichbar und besteht keine akute Gefährdung, bleibt meist
nur die Kulanz des Anbieters. Hilfreich für die eigene Einschätzung ist ein
Blick auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts. Erst bei
einer offiziellen Reisewarnung oder Evakuierungsempfehlung kann eine
kostenfreie Stornierung möglich sein.
Wird
eine bereits angetretene Reise durch eine Naturkatastrophe oder ein
außergewöhnliches Ereignis beeinträchtigt, sollten sich Pauschalurlauber
umgehend an ihren Reiseveranstalter wenden. Dieser ist verpflichtet, für
Sicherheit und ggf. eine Rückreise zu sorgen. Bei Individualreisen sind die
deutsche Botschaft oder das Konsulat vor Ort wichtige Anlaufstellen. Wer eine
Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hat, kann dadurch zusätzliche Kosten
abfangen.
Falls
eine Rückreise wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, muss der
Reiseveranstalter laut EU-Recht eine Unterkunft für maximal drei Nächte
stellen. Diese Regelung gilt nur für Pauschalreisen.
Bei
Krankheit kommt es auf den Zeitpunkt und die Art der Erkrankung an. Wer vor
Reisebeginn schwer erkrankt, kann mit einer Reiserücktrittsversicherung unter
Umständen stornieren. Während der Reise entstehende Behandlungskosten – vor
allem außerhalb Europas – können erheblich sein. Eine
Auslandskrankenversicherung schützt hier vor finanziellen Risiken.
Reisende
sollten sich vorab umfassend informieren, Versicherungen überprüfen und
frühzeitig mit Veranstaltern oder Versicherern Kontakt aufnehmen. So lassen
sich Unsicherheiten und Kosten auch in Krisenzeiten besser beherrschen.
Weitere
Informationen unter: www.adac.de
Bildnachweis:
© AA
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