Mitteilung des Pressebüros von Booking.Com zum anstehenden Prozess vor niederländischen Gerichten - Wissen, was im Tourismus los ist!



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Mitteilung des Pressebüros von Booking.Com zum anstehenden Prozess vor niederländischen Gerichten
Bezugnehmend auf Ihre aktuelle Berichterstattung zur geplanten Sammelklage des europäischen Hotelverbands Hotrec, möchten wir folgendes Statement seitens Booking.com mit Ihnen teilen.
Mitteilung des Pressebüros von Booking.Com zum anstehenden Prozess vor niederländischen Gerichten

Insbesondere möchten wir zu dem folgenden Passus Stellung beziehen: „Spätestens nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2024 (Az: C-264/23) steht fest, dass diese Klauseln gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben und europäischen Hotels Schadensersatz zusteht.“

Wir möchten darauf hinweisen, dass aktuell keine Sammelklage vorliegt, sondern es sich dabei um eine Ankündigung über Pläne von Hotrec handelt. Bitte beachten Sie, dass wir keine offizielle Mitteilung über eine Sammelklage erhalten haben.

Hier das entsprechende Statement von Booking.com:

Das Urteil des EuGH, auf das sich HOTREC und andere Hotelverbände berufen, um eine mögliche Sammelklage zu begründen, kam nicht zu dem Schluss, dass die Preisparitätsklauseln von Booking.com wettbewerbswidrig waren, und wenn HOTREC etwas anderes suggeriert, ist dies irreführend, da der EuGH nicht festgestellt (oder auch nur geprüft) hat, ob die Preisparitätsklauseln von Booking.com tatsächlich wettbewerbswidrige Auswirkungen hatten oder überhaupt Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten. Der EuGH wurde vom Amsterdamer Gericht gebeten, zu klären, ob Paritätsklauseln unter das EU-Wettbewerbsrecht fallen und einer individuellen Prüfung bedürfen. Der Gerichtshof bestätigte dies – aber entscheidend ist, dass er die Auswirkungen der spezifischen Klauseln von Booking.com nicht bewertet hat und dass das Gericht keine Feststellung über wettbewerbswidrige Auswirkungen der Preisparitätsklauseln von Booking.com getroffen hat. Stattdessen stellte er klar, dass solche Bewertungen von Fall zu Fall vorgenommen werden müssen, in diesem Fall durch das Amsterdamer Gericht. Dieses Urteil ebnet also nicht den Weg für Schadenersatzansprüche, und wir werden weiterhin vor Gericht – falls dies erforderlich sein sollte – unsere Position darlegen, dass Paritätsklauseln keine wettbewerbswidrige Wirkung haben.

Zudem der Hinweis: Paritätsklauseln werden in Deutschland seit 2016 nicht mehr verwendet und wir haben sie im Rahmen unserer DMA-Verpflichtungen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum im Juli 2024 abgeschafft.

Bildnachweis: © Booking.com


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