Tourexpi
Die Anleihe hat eine Laufzeit von fünf Jahren, eine
Kündigungssperrfrist von zwei Jahren und einen Kupon von 6,25% pro Jahr. Die
Emittentin wird den Bruttoerlös aus dem Angebot der Anleihe (das
"Angebot") zusammen mit Eigenmitteln für die Rückführung von
Krediten, zur teilweisen Rückzahlung der bestehenden Anleihe und zur Zahlung
von Transaktionskosten, Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Angebot der Anleihe verwenden. Das Angebot wird voraussichtlich am oder um den
24. April 2024 abgeschlossen, vorbehaltlich der üblichen Abschlussbedingungen.
Haftungsausschluss
NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN
VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, JAPAN ODER AUSTRALIEN.
Das Angebot wird mittels eines Emissionsprospekts
durchgeführt. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch
die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf der Anleihe oder eines
anderen Wertpapiers dar und gilt nicht als Angebot, Aufforderung oder Verkauf
in den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Australien oder in einer
Rechtsordnung, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein
solcher Verkauf ungesetzlich wäre.
Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden und werden
nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung
(der "U.S. Securities Act") oder den Wertpapiergesetzen eines
Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung
registriert und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für
Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen angeboten oder verkauft werden, es
sei denn, dies geschieht gemäß einer Ausnahme von den
Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act und der anwendbaren
bundesstaatlichen oder lokalen Wertpapiergesetze anderer Rechtsordnungen oder
im Rahmen einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt.
Die hierin genannten Wertpapiere werden nicht
öffentlich im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") im Sinne der
Verordnung (EU) 2017/1129 (die "EUProspektverordnung") angeboten. In
Mitgliedsstaaten des EWR richtet sich diese Bekanntmachung nur an Personen, die
"qualifizierte Anleger" im Sinne der EUProspektverordnung sind.
Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, dürfen in den Mitgliedsstaaten
des EWR nicht aufgrund dieser Bekanntmachung tätig werden oder auf diese vertrauen.
Jede Anlage oder Anlagetätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht,
steht nur qualifizierten Anlegern in einem Mitgliedsstaat des EWR zur
Verfügung.
Die Wertpapiere, auf die sich diese Bekanntmachung
bezieht, werden im Vereinigten Königreich nicht öffentlich im Sinne der
Verordnung (EU) 2017/1129 angeboten, da diese aufgrund des EUWA Bestandteil des
nationalen Rechts ist (die "UK-Prospektverordnung"). Im Vereinigten
Königreich wird diese Bekanntmachung nur an Personen verteilt und richtet sich
nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der
UKProspektverordnung sind, die (i) professionelle Anleger im Sinne von Artikel
19(5) derFinancial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order
2005 (in der jeweils geltenden Fassung) des Vereinigten Königreichs (in der
jeweils geltenden Fassung, die "Order") sind, (ii) Personen sind, die
vermögende Privatpersonen im Sinne von Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order sind,
oder (iii) Personen sind, an die eine Aufforderung oder Veranlassung zur
Ausübung einer Anlagetätigkeit (im Sinne von Section 21 des Financial Services
and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs) (in der jeweils geltenden
Fassung, das "FSMA") im Zusammenhang mit der Emission oder dem
Verkauf von Wertpapieren anderweitig rechtmäßig übermittelt oder übermittelt
werden darf (alle diese Personen werden zusammen als "Relevante
Personen" bezeichnet).
Diese Mitteilung richtet sich nur an (i) im
Vereinigten Königreich an Personen, die relevante Personen sind, und (ii) in
einem Mitgliedstaat des EWR an Personen, die qualifizierte Anleger sind. Jede
Anlage oder Anlagetätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, steht
nur Relevanten Personen im Vereinigten Königreich und qualifizierten Anlegern
in einem Mitgliedstaat des EWR zur Verfügung.
Die Anleihe ist nicht dazu bestimmt, einem
Kleinanleger im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt
zu werden und sollte ihm auch nicht angeboten,
verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt
werden. Für diese Zwecke bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine
Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer (11) der EU-MiFID II oder
(ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (die
"Versicherungsvertriebsrichtlinie"), wenn dieser Kunde nicht als
professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer (10) der EU-MiFID
II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "EU-PRIIPs-Verordnung")
für das Angebot oder den Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige
Bereitstellung an Kleinanleger im EWR erforderlich ist, und daher kann das Angebot
oder der Verkauf der Anleihe oderderen anderweitige Bereitstellung an einen
Kleinanleger im EWR gemäß der EU-PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein.
Die Anleihe ist nicht dazu bestimmt, einem
Kleinanleger im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur
Verfügung gestellt zu werden und sollte diesem auch nicht angeboten, verkauft
oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für dieseZwecke bezeichnet der
Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der
folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Absatz (8)
der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen
Rechts ist; (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des FSMA und jeglicher
Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der
Versicherungsvertriebsrichtlinie erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als
professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz (8) der Verordnung (EU) Nr.
600/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist, gelten
würde. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen
Rechts ist, (die "UK PRIIPs-Verordnung") für das Angebot oder den
Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im
Vereinigten Königreich erforderlich ist, und daher kann das Angebot oder der
Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige Bereitstellung an einen
Kleinanleger im Vereinigten Königreich gemäß der UK PRIIPs-Verordnung
rechtswidrig sein.
Bildnachweis:
© TUI Cruises
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