TUI Cruises platziert erfolgreich EUR 350 Millionen Anleihe - Wissen, was im Tourismus los ist!



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TUI Cruises platziert erfolgreich EUR 350 Millionen Anleihe
TUI Cruises GmbH (die "Emittentin"), ein führendes deutsches Kreuzfahrtunternehmen, hat heute eine unbesicherte Anleihe mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 350 Millionen (die "Anleihe") begeben.
TUI Cruises platziert erfolgreich EUR 350 Millionen Anleihe

Die Anleihe hat eine Laufzeit von fünf Jahren, eine Kündigungssperrfrist von zwei Jahren und einen Kupon von 6,25% pro Jahr. Die Emittentin wird den Bruttoerlös aus dem Angebot der Anleihe (das "Angebot") zusammen mit Eigenmitteln für die Rückführung von Krediten, zur teilweisen Rückzahlung der bestehenden Anleihe und zur Zahlung von Transaktionskosten, Gebühren und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihe verwenden. Das Angebot wird voraussichtlich am oder um den 24. April 2024 abgeschlossen, vorbehaltlich der üblichen Abschlussbedingungen.

Haftungsausschluss

NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, JAPAN ODER AUSTRALIEN.

Das Angebot wird mittels eines Emissionsprospekts durchgeführt. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf der Anleihe oder eines anderen Wertpapiers dar und gilt nicht als Angebot, Aufforderung oder Verkauf in den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Australien oder in einer Rechtsordnung, in der ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf ungesetzlich wäre.

Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der "U.S. Securities Act") oder den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten oder einer anderen Rechtsordnung registriert und dürfen nicht innerhalb der Vereinigten Staaten oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen angeboten oder verkauft werden, es sei denn, dies geschieht gemäß einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des U.S. Securities Act und der anwendbaren bundesstaatlichen oder lokalen Wertpapiergesetze anderer Rechtsordnungen oder im Rahmen einer Transaktion, die diesen nicht unterliegt.

Die hierin genannten Wertpapiere werden nicht öffentlich im Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 (die "EUProspektverordnung") angeboten. In Mitgliedsstaaten des EWR richtet sich diese Bekanntmachung nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der EUProspektverordnung sind. Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, dürfen in den Mitgliedsstaaten des EWR nicht aufgrund dieser Bekanntmachung tätig werden oder auf diese vertrauen. Jede Anlage oder Anlagetätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, steht nur qualifizierten Anlegern in einem Mitgliedsstaat des EWR zur Verfügung.

Die Wertpapiere, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, werden im Vereinigten Königreich nicht öffentlich im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 angeboten, da diese aufgrund des EUWA Bestandteil des nationalen Rechts ist (die "UK-Prospektverordnung"). Im Vereinigten Königreich wird diese Bekanntmachung nur an Personen verteilt und richtet sich nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der UKProspektverordnung sind, die (i) professionelle Anleger im Sinne von Artikel 19(5) derFinancial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung) des Vereinigten Königreichs (in der jeweils geltenden Fassung, die "Order") sind, (ii) Personen sind, die vermögende Privatpersonen im Sinne von Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order sind, oder (iii) Personen sind, an die eine Aufforderung oder Veranlassung zur Ausübung einer Anlagetätigkeit (im Sinne von Section 21 des Financial Services and Markets Act 2000 des Vereinigten Königreichs) (in der jeweils geltenden Fassung, das "FSMA") im Zusammenhang mit der Emission oder dem Verkauf von Wertpapieren anderweitig rechtmäßig übermittelt oder übermittelt werden darf (alle diese Personen werden zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet).

Diese Mitteilung richtet sich nur an (i) im Vereinigten Königreich an Personen, die relevante Personen sind, und (ii) in einem Mitgliedstaat des EWR an Personen, die qualifizierte Anleger sind. Jede Anlage oder Anlagetätigkeit, auf die sich diese Bekanntmachung bezieht, steht nur Relevanten Personen im Vereinigten Königreich und qualifizierten Anlegern in einem Mitgliedstaat des EWR zur Verfügung.

Die Anleihe ist nicht dazu bestimmt, einem Kleinanleger im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden und sollte ihm auch nicht angeboten,

verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer (11) der EU-MiFID II oder (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (die "Versicherungsvertriebsrichtlinie"), wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer (10) der EU-MiFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die "EU-PRIIPs-Verordnung") für das Angebot oder den Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im EWR erforderlich ist, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihe oderderen anderweitige Bereitstellung an einen Kleinanleger im EWR gemäß der EU-PRIIPs- Verordnung rechtswidrig sein.

Die Anleihe ist nicht dazu bestimmt, einem Kleinanleger im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden und sollte diesem auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für dieseZwecke bezeichnet der Begriff "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden Personen ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Absatz (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist; (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des FSMA und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist, gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, (die "UK PRIIPs-Verordnung") für das Angebot oder den Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige Bereitstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Anleihe oder deren anderweitige Bereitstellung an einen Kleinanleger im Vereinigten Königreich gemäß der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.

Bildnachweis: © TUI Cruises


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