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Bund und Länder haben sich im Einklang mit den
Berufsorganisationen der prüfenden Dritten heute im Rahmen einer
Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige
Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen
der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen)
können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.
Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz: "Ab sofort werden wir den Prüfprozess
vereinfachen und beschleunigen. Damit entlasten wir die Kanzleien, erhöhen die
Qualität der digital einzureichenden Angaben und beugen so auch etwaigen
Nachfragen durch die Prüfteams in den Bewilligungsstellen vor. Die getroffene
Verständigung mit den Organisationen der prüfenden Dritten wird dazu beitragen,
dass auch der Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen im Interesse der betroffenen
Unternehmen zu einem Erfolg wird."
Hintergrundinformationen:
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a.
Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis
Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten
Umsatzrückgängen mit über 63 Mrd. € Bundesmitteln unterstützt. In einem
beispiellosen Kraftakt durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der
Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell geholfen und zahlreiche
unternehmerische Existenzen gesichert werden.
Damit die Auszahlung der Mittel an die
Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis
vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher
Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den
angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.
Die jetzt laufende Schlussabrechnung der Programme
ist auch haushaltsrechtlich geboten. Es war das gemeinsame Verständnis von
Staat, Wirtschaft und prüfenden Dritten, in der Antragsphase den betroffenen
Unternehmen möglichst schnell zu helfen und die finale Prüfung bewusst in die
Schlussabrechnung zu verlagern. Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der
Corona-Wirtschaftshilfen wird die Schlussabrechnung der Programme in einem
vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen
wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und
Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der Zuschüsse zu ermöglichen.
Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die
endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten
Geschäftsentwicklung zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit
notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen
und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das kann
je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu
einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Sofern bis zu dem neuen Endtermin keine
fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen für die vorläufigen
Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen
der Länder umgehend Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten.
Weitere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Bildnachweis:
© DRV
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