Tourexpi
Der
Rückzug einer Berufung nach einem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn sorgt für
Klarheit in einer zentralen Branchenfrage. Damit bleibt es bei der
Einschätzung, dass Reisebüros nicht verpflichtet sind, aktiv auf
wirtschaftliche Risiken von Reiseveranstaltern hinzuweisen – eine Position, die
der Deutsche Reiseverband (DRV) seit Langem vertritt.
Klare
Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
Bereits
in erster Instanz war festgestellt worden, dass die Bewertung der
wirtschaftlichen Stabilität von Reiseunternehmen nicht zum Aufgabenbereich von
Reisemittlern gehört. Auch das Landgericht Osnabrück bestätigte diese Linie und
stellte fest, dass eine allgemein erkennbare, unmittelbar drohende Insolvenz im
konkreten Fall nicht vorlag.
Mit
dem Rückzug der Berufung wird diese Rechtsauffassung nun faktisch gefestigt.
Für Reisebüros bedeutet das mehr Rechtssicherheit im täglichen Geschäft.
Branche
sieht sich bestätigt
„Wir
freuen uns sehr über diese Entwicklung. Der Rückzug der Berufung bestätigt
unsere klare Rechtsauffassung und schafft wichtige Sicherheit für die tägliche
Praxis in den Reisebüros“, sagt Markus Orth, Mitglied des DRV-Vorstands und
Geschäftsführer Lufthansa City Center Reisebüropartner. Die Klage hatte sich
gegen ein Büro aus diesem Netzwerk gerichtet.
Auch
aus juristischer Sicht wird die Entscheidung begrüßt. „Die Bewertung
wirtschaftlicher Risiken liegt bei zuständigen Institutionen wie
Aufsichtsbehörden und Wirtschaftsprüfern – nicht bei den Reisebüros. Diese
Sichtweise haben wir von Anfang an vertreten“, erklärt Anja Emig,
Rechtsanwältin im Justiziariat des DRV.
Beratung
bleibt transparent – ohne zusätzliche Prüfpflicht
Reisebüros
sehen sich weiterhin in der Pflicht, ihre Kunden sorgfältig und transparent zu
beraten, etwa in Bezug auf bestehende Insolvenzabsicherungen. Eine darüber
hinausgehende Verpflichtung, aktiv vor möglichen wirtschaftlichen Risiken
einzelner Anbieter zu warnen, besteht jedoch nicht. Eine solche Aufgabe wäre
weder praktikabel noch rechtlich vorgesehen.
Weitere
Urteile stützen die Linie
Die
Entscheidung steht nicht allein. Auch das Amtsgericht Bad Homburg hatte im
Februar 2026 zugunsten der Reisebüros entschieden und die Rechtsauffassung des
DRV bestätigt. Demnach entsteht eine Hinweispflicht nur dann, wenn konkrete
Kenntnis über einen Insolvenzantragsgrund oder ein laufendes Insolvenzverfahren
vorliegt.
Für
den DRV ist die abgeschlossene Auseinandersetzung ein deutliches Signal an die
Branche: Reisebüros bleiben verlässliche Vermittler – mit klar definierten
Aufgaben und ohne zusätzliche rechtliche Unsicherheiten.
Bildnachweis:
© DRV
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