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Das Bezirksgericht Amsterdam hat im Kartellschadensersatzverfahren deutscher Hotels gegen Booking ein weiteres Zwischenurteil gefällt. Darin macht das Gericht deutlich, dass es seine Entscheidung nicht ausschließlich auf Vorlagen deutscher Behörden und Gerichte stützen will, sondern die relevanten Sach- und Rechtsfragen eigenständig prüfen und bewerten möchte.
Nach Einschätzung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) bedeutet das Urteil vor allem eine Klarstellung zum weiteren Verlauf des Verfahrens. „Nicht mehr und nicht weniger sagt das heutige Zwischenurteil aus, auch wenn sich Booking sofort eifrig bemühte, zu seinen Gunsten mehr in das Zwischenurteil hineinzuinterpretieren“, erklärte Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland.
Verfahren geht auf Klage von Booking aus dem Jahr 2020 zurück
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine sogenannte Torpedo-Klage, die Booking im Jahr 2020 gegen rund 300 deutsche Hotels eingereicht hatte. Das Unternehmen wollte damit feststellen lassen, dass die Verwendung von Bestpreisklauseln in seinen Geschäftsbedingungen nicht gegen Kartellrecht verstoße und daher keine Schadensersatzansprüche der Hotels bestünden.
Die Hotels erhoben daraufhin Widerklage und verlangen ihrerseits die Feststellung, dass Booking durch diese Klauseln kartellrechtswidrig gehandelt habe und schadensersatzpflichtig sei.
In einem ersten Zwischenurteil hatte das Amsterdamer Gericht den Europäischen Gerichtshof um eine Bewertung gebeten, ob die Bestpreisklauseln als notwendige Nebenabrede und damit kartellrechtsneutral einzustufen seien. Der EuGH verneinte dies im September 2024 und stärkte damit die Position der Hotels.
Gericht weist zentrale Argumente von Booking zurück
Mit dem aktuellen Zwischenurteil hat das Bezirksgericht Amsterdam nach Angaben des Hotelverbandes weitere zentrale Punkte geklärt. So stellte das Gericht fest, dass sogenannte Paritätsklauseln – entgegen der Argumentation von Booking – nicht als kartellrechtsneutrale Nebenabreden gelten.
Zudem wies das Gericht den Einwand des Unternehmens zurück, mögliche Schadensersatzansprüche der Hotels seien zumindest teilweise verjährt.
Der Hotelverband sieht dennoch rechtliche Fragen im Umgang mit deutschen Behördenentscheidungen. „Wir halten das Ausblenden der amtlichen Erkenntnisse und Gerichtsurteile aus Deutschland durch das Bezirksgericht Amsterdam für rechtsfehlerhaft. Das entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie und dem Repsol-Urteil des EuGH“, erklärte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.
Hotels bleiben trotz möglicher Verzögerung zuversichtlich
Trotz der offenen Rechtsfragen zeigt sich der Verband optimistisch, dass das Gericht letztlich zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wird wie andere Gerichte und Wettbewerbsbehörden in Europa.
„Zugleich bleiben wir in der Sache zuversichtlich, dass auch das Bezirksgericht Amsterdam letztlich zu denselben Ergebnissen kommen wird, wie die zahlreichen Gerichte und Kartellbehörden in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern“, sagte Luthe.
Zuletzt hatte das Landgericht Berlin im Dezember 2025 entschieden, dass Booking.com mit den verwendeten Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen habe und den Hotels gegenüber schadensersatzpflichtig sei.
Für den Hotelverband überwiegen trotz möglicher Verzögerungen die positiven Aspekte der Entscheidung. „In der Summe ist die heutige Entscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam überwiegend positiv für die Hotels. Wir gehen daher derzeit davon aus, dass das zweite Zwischenurteil des Bezirksgerichts Amsterdam lediglich zu einer moderaten Verfahrensverzögerung führt“, erklärte IHA-Vorsitzender Otto Lindner.
Booking.com kommentiert hierzu:
Wir begrüßen das Urteil des Gerichts in Amsterdam, das unsere zentralen Argumente bestätigt. Obwohl das Verfahren nun seit über fünf Jahren andauert, hat das Gericht bestätigt, dass die Hotels immer noch nicht nachweisen konnten, dass die früheren Paritätsklauseln von Booking.com den Wettbewerb eingeschränkt haben. Zudem freuen wir uns, dass das Gericht Bedenken hinsichtlich der zuvor in Deutschland angewandten engen Marktdefinition geäußert hat und entschieden hat, dass die Austauschbarkeit anderer Vertriebskanäle – wie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 gefordert – nicht berücksichtigt wurde.
Bildnachweis: © IHA
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