Tourexpi
Das
Bezirksgericht Amsterdam hat im Kartellschadensersatzverfahren deutscher Hotels
gegen Booking ein weiteres Zwischenurteil gefällt. Darin macht das Gericht
deutlich, dass es seine Entscheidung nicht ausschließlich auf Vorlagen
deutscher Behörden und Gerichte stützen will, sondern die relevanten Sach- und
Rechtsfragen eigenständig prüfen und bewerten möchte.
Nach
Einschätzung des Hotelverbandes Deutschland (IHA) bedeutet das Urteil vor allem
eine Klarstellung zum weiteren Verlauf des Verfahrens. „Nicht mehr und nicht
weniger sagt das heutige Zwischenurteil aus, auch wenn sich Booking sofort
eifrig bemühte, zu seinen Gunsten mehr in das Zwischenurteil
hineinzuinterpretieren“, erklärte Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbandes
Deutschland.
Verfahren
geht auf Klage von Booking aus dem Jahr 2020 zurück
Ausgangspunkt
des Verfahrens war eine sogenannte Torpedo-Klage, die Booking im Jahr 2020
gegen rund 300 deutsche Hotels eingereicht hatte. Das Unternehmen wollte damit
feststellen lassen, dass die Verwendung von Bestpreisklauseln in seinen
Geschäftsbedingungen nicht gegen Kartellrecht verstoße und daher keine
Schadensersatzansprüche der Hotels bestünden.
Die
Hotels erhoben daraufhin Widerklage und verlangen ihrerseits die Feststellung,
dass Booking durch diese Klauseln kartellrechtswidrig gehandelt habe und
schadensersatzpflichtig sei.
In
einem ersten Zwischenurteil hatte das Amsterdamer Gericht den Europäischen
Gerichtshof um eine Bewertung gebeten, ob die Bestpreisklauseln als notwendige
Nebenabrede und damit kartellrechtsneutral einzustufen seien. Der EuGH
verneinte dies im September 2024 und stärkte damit die Position der Hotels.
Gericht
weist zentrale Argumente von Booking zurück
Mit
dem aktuellen Zwischenurteil hat das Bezirksgericht Amsterdam nach Angaben des
Hotelverbandes weitere zentrale Punkte geklärt. So stellte das Gericht fest,
dass sogenannte Paritätsklauseln – entgegen der Argumentation von Booking –
nicht als kartellrechtsneutrale Nebenabreden gelten.
Zudem
wies das Gericht den Einwand des Unternehmens zurück, mögliche
Schadensersatzansprüche der Hotels seien zumindest teilweise verjährt.
Der
Hotelverband sieht dennoch rechtliche Fragen im Umgang mit deutschen
Behördenentscheidungen. „Wir halten das Ausblenden der amtlichen Erkenntnisse
und Gerichtsurteile aus Deutschland durch das Bezirksgericht Amsterdam für
rechtsfehlerhaft. Das entspricht unserer Einschätzung nach nicht den Vorgaben
der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie und dem Repsol-Urteil des EuGH“,
erklärte IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.
Hotels
bleiben trotz möglicher Verzögerung zuversichtlich
Trotz
der offenen Rechtsfragen zeigt sich der Verband optimistisch, dass das Gericht
letztlich zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wird wie andere Gerichte und
Wettbewerbsbehörden in Europa.
„Zugleich
bleiben wir in der Sache zuversichtlich, dass auch das Bezirksgericht Amsterdam
letztlich zu denselben Ergebnissen kommen wird, wie die zahlreichen Gerichte
und Kartellbehörden in Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern“,
sagte Luthe.
Zuletzt
hatte das Landgericht Berlin im Dezember 2025 entschieden, dass Booking.com mit
den verwendeten Bestpreisklauseln gegen Kartellrecht verstoßen habe und den
Hotels gegenüber schadensersatzpflichtig sei.
Für
den Hotelverband überwiegen trotz möglicher Verzögerungen die positiven Aspekte
der Entscheidung. „In der Summe ist die heutige Entscheidung des
Bezirksgerichts Amsterdam überwiegend positiv für die Hotels. Wir gehen daher
derzeit davon aus, dass das zweite Zwischenurteil des Bezirksgerichts Amsterdam
lediglich zu einer moderaten Verfahrensverzögerung führt“, erklärte
IHA-Vorsitzender Otto Lindner.
Bildnachweis:
© IHA
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