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Deutschland
DRV weist Forderung nach Warnpflicht zu wirtschaftlichen Risiken zurück
Gerichtsurteil aus Nordhorn bestätigt Position des Branchenverbands – Klage gegen Reisebüro abgewiesen
DRV weist Forderung nach Warnpflicht zu wirtschaftlichen Risiken zurück

Der Deutsche Reiseverband (DRV) sieht sich in einer zentralen Grundsatzfrage bestätigt: Das Amtsgericht Nordhorn hat die Klage eines Kunden gegen ein Reisebüro wegen angeblich unterlassener Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten eines Reiseanbieters abgewiesen. Aus Sicht des Spitzenverbands zeigt das Urteil klar, dass Reisemittler nicht für die Bewertung wirtschaftlicher Stabilität einzelner Anbieter verantwortlich sind.

Reiseunternehmen unterliegen staatlicher Aufsicht und regelmäßigen Prüfungen durch Wirtschaftsprüfer – nicht aber der Einschätzung von Reisebüros. Eine objektive Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einzelner Anbieter sei in der täglichen Praxis ohnehin kaum möglich. Wer dennoch eine aktive Hinweispflicht der Vermittler fordere, müsse präzise definieren, welche Meldungen sie auslösen, wie schnell sie bewertet werden müssen und welche internen Prozesse dies voraussetzen würde.

Zuständigkeiten klar geregelt

Reisebüros arbeiten sorgfältig und wählen ihre Partner verantwortungsbewusst aus. Für die Bewertung und Kommunikation möglicher Insolvenzrisiken bleiben jedoch die zuständigen Institutionen verantwortlich. Der DRV lehnt deshalb jede Pflicht ab, Kundinnen und Kunden proaktiv auf ökonomische Risiken einzelner Anbieter hinzuweisen.

Transparenz ja – Warnpflicht nein

Selbstverständlich informieren Reisebüros über die Unterschiede zwischen der Absicherung von Pauschalreisen und Einzelleistungen. Eine darüber hinausgehende Pflicht, Kundinnen und Kunden aktiv zu einer Pauschalreise zu raten, sobald sich ein einzelner Anbieter angeblich in finanzieller Schieflage befindet, würde faktisch einer öffentlichen Warnung gleichkommen – mit potenziell geschäftsschädigenden und rechtlich problematischen Folgen.

Bildnachweis: © DRV


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