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„Grün denken, Grün fliegen!“ – damit warb die Fluggesellschaft Air Baltic für vermeintlich umweltfreundliche Flugreisen. Das Landgericht Berlin hat dem Unternehmen diese und andere Werbeaussagen untersagt, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als irreführend kritisiert hatte. Bei ebenfalls beanstandeten Aussagen zu nachhaltigem Flugbenzin folgte das Gericht dem vzbv nicht. Die vzbv-Klage ist Teil der europaweiten Verbraucherschutz-Aktion Green (f)lying, die unter dem Dach des Europäischen Verbraucherverbands BEUC stattfindet.
„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass umweltbezogene Aussagen ihr Versprechen halten. Gut, dass das Gericht Air Baltic beim Greenwashing Grenzen aufgezeigt hat. Wer klassische Flugreisen heutzutage als ‚grün‘ bezeichnet, gauckelt Verbraucher:innen etwas vor“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin im Team Rechtdurchsetzung des vzbv. „Es ist wichtig, dass Gerichte strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit von Umweltwerbung anlegen.“
Airline laut eigener Werbung „Von Natur aus grün“
Die lettische Fluggesellschaft Air Baltic hatte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Warum mit uns fliegen?“ das Bild einer „grünen“ Airline für Umweltbewusste vermittelt. „Grün denken, Grün fliegen“ hieß es auf der Startseite. „Unsere Flotte … gibt Ihnen die Möglichkeit, grüner zu fliegen.“ An anderer Stelle stand neben der Abbildung eines Flugzeugs der Air-Baltic-Flotte: „Von Natur aus grün“. Zudem versprach das Unternehmen seinen Passagier:innen einen „kleineren Fußabdruck am Himmel“.
Werbung für „grünes“ Fliegen ist irreführend
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Werbung irreführend ist. Da Umweltaussagen für Verbraucher:innen einen hohen Stellenwert besitzen und die verwendeten Begriffe oft mehrdeutig sind, seien besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung zu stellen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher:innen werde den Begriff „grün“ generell als „umweltfreundlich“ verstehen und daraus schließen, mit Air Baltic zu fliegen sei umweltfreundlich und klimaneutral. In diesem Fall sei es schon irreführend, den Begriff überhaupt im Zusammenhang mit dem Fliegen zu verwenden. Denn Fliegen sei per se nicht umweltfreundlich. Sofern mit „grün“ in der Werbung etwas anderes gemeint war, hätte es einer klaren und eindeutigen Aufklärung bedurft.
Außerdem sei völlig unklar, ob Air Baltic tatsächlich „grüner“ sei als andere Fluggesellschaften. Zahlen, die den Vergleich mit dem Marktdurchschnitt ermöglichen, habe das Unternehmen nicht vorgelegt.
Werbung mit nachhaltigem Flugbenzin war zulässig
Den Antrag des vzbv, dem Unternehmen auch die Werbung mit „nachhaltigem“ Flugkraftstoff zu verbieten, lehnten die Richter:innen dagegen ab. Der Begriff „nachhaltig“ sei zwar ebenso wie „grün“ nicht klar definiert. In diesem Fall habe das Unternehmen aber durch einen ergänzenden Hinweis die Bedeutung des Begriffs in der Werbung eindeutig erklärt. Danach bezog sich „nachhaltig“ darauf, dass es sich um einen aus alternativen Rohstoffen gewonnen Brennstoff handelt, der weniger CO2-Emissionen freisetzt als aus Rohöl erzeugter Kraftstoff. Es werde nicht der Eindruck erweckt, dass er keinerlei Emissionen verursache.
Air Baltic fliegt in Deutschland unter anderem die Flughäfen Berlin, Frankfurt und München an.
Urteilsvolltext
Urteil Landgericht Berlin II vom 18.12.2024; Az. 15 O 437/23 - nicht rechtskräftig »
Air-Baltic-Klage ist Teil einer europaweiten Aktion
Die vzbv-Klage gegen Air Baltic ist Teil einer europaweiten Aktion von Verbraucherschützern: Der europäische Verbraucherschutzdachverband BEUC mit Sitz in Brüssel hatte im Jahr 2023 gemeinsam mit 23 Mitgliedsorganisationen das umweltbezogene Werbeverhalten von Fluggesellschaften untersucht und Beschwerden an das Verbraucherschutzbehördennetzwerk CPC eingereicht. Der vzbv hatte im Zuge der Aktion Green (f)lying fünf Klagen gegen Fluglinien eingereicht. Das betrifft neben Air Baltic außerdem folgende Fluggesellschaften:
Ryanair: positives Urteil vor dem Landgericht Berlin (25.02.2025, Aktenzeichen: 15 O 486/23), nicht rechtskräftig, zum Urteil
Eurowings: negatives Urteil vor dem Landgericht Düsseldorf (12.03.2025, Aktenzeichen: 12 O 280/23), nicht rechtskräftig, zum Urteil
Air France: Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 2-06 O 605/23), noch ohne Entscheidung
Vueling: Verfahren vor dem Landgericht Berlin, (Aktenzeichen: 52 O 271/23), noch ohne Entscheidung
Bildnachweis: © Bundesvereinigung Fluglärm
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