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In der Rechtssache C-264/23
hat Generalanwalt beim EuGH Collins am Donnerstag, den 06. Juni 2024
seine Schlussanträge veröffentlicht und die Position der Hotellerie
gestärkt. Die Schlussanträge beziehen sich auf zwei Fragen, die das Bezirksgericht
Amsterdam dem EuGH zur Klärung vorgelegt hat. Seit Mitte 2020 führen die
Betreiber von mehr als 300 deutschen Hotels und Booking.com einen Rechtsstreit
vor dem Bezirksgericht Amsterdam. Die Hotels fordern Schadensersatz von
Booking.com, den sie aufgrund der Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts durch die
Verwendung sogenannter weiter und enger Bestpreisklauseln erlitten haben. Im
Frühjahr 2023 setzte das Bezirksgericht Amsterdam das Verfahren aus und legte
dem EuGH zwei Fragen zur Klärung vor. Erstens wollte das Bezirksgericht
Amsterdam vom EuGH wissen, ob die fraglichen Bestpreisklauseln eine so genannte
„notwendige Nebenabrede“ zum Hotelportalvertrag darstellen, was die
Kartellrechtswidrigkeit dieser Klauseln entfallen lassen würde. Zum anderen hat
das Bezirksgericht Amsterdam den EuGH um Klärung dahingehend ersucht, wie die
relevanten Märkte in Bezug auf Hotelbuchungsportale abzugrenzen sind.
Bereits während des
Kartellverfahrens in Deutschland hatte Booking.com argumentiert, dass die
Bestpreisklauseln notwendig für das Funktionieren der Hotelbuchungsportale
seien, da sie ein „treuwidriges“ Trittbrettfahren durch die Hotels unterbinden
würden. Aus diesem Grund könnten jene Bestpreisklauseln nicht als
wettbewerbsbeschränkend angesehen werden. Ferner argumentierte Booking.com,
dass die Hotelbuchungsportale mit Suchmaschinen wie Google und Yahoo,
Metasuchmaschinen wie Kayak und Trivago und dem hoteleigenen Vertrieb im
direkten Wettbewerb stünden und deshalb der Marktanteil von Booking.com
letztlich so gering sei, dass das Verhalten von Booking.com keinen
wettbewerblichen Schaden anrichten könne.
Beiden Argumenten erteilte der
Deutsche Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 18.5.2021 (Aktenzeichen KVR
54/20) eine Absage. Die Bestpreisklauseln seien nicht als kartellrechtsneutrale
„notwendige Nebenabrede“ zu betrachten, und es existiert ein separater
sachlicher Markt für Hotelbuchungsportale, auf dem Booking.com einen
Marktanteil von über 60 Prozent hat.
In seiner Stellungnahme hat
Generalanwalt Collins nun weitgehend die Position des Bundesgerichtshofs
bestätigt. Collins vertritt die Auffassung, dass für die Anerkennung einer
restriktiven Klausel als „notwendige Nebenabrede“ zwingend erforderlich ist, dass
diese Klausel objektiv unerlässlich für die ordnungsgemäße Durchführung des
betreffenden Vertrags sei. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Durchführung
des Vertrags ohne die restriktive Klausel lediglich erschwert würde. Im
Hinblick auf den vorliegenden Fall ist Generalanwalt Collins der Ansicht, dass
die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln dieses Erfordernis der
„Unerlässlichkeit“ wahrscheinlich nicht erfüllen und daher gegen das
EU-Wettbewerbsrecht verstoßen.
In Bezug auf die Frage der
Marktdefinition verweist Generalanwalt Collins das Bezirksgericht Amsterdam auf
die allgemeinen Regeln betreffend die Abgrenzung relevanter Märkte. Er betont
jedoch, dass das Amsterdamer Gericht in dieser Hinsicht Anleitung aus der
Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission in der Rechtssache M.10615
(Booking Holdings/eTraveli Group) suchen und zudem berücksichtigen sollte, dass
Booking.com die in dieser Entscheidung angewandte Marktdefinition nicht
gesondert angefochten hat. Die Marktabgrenzung in der eTraveli-Entscheidung
entspricht derjenigen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 18. Mai
2021.
Markus Luthe,
Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA), kommentiert: „Wir
begrüßen die Stellungnahme von Generalanwalt Collins, die überzeugend darlegt,
dass die von Booking.com verwendeten Bestpreisklauseln sehr wahrscheinlich
nicht als „notwendige Nebenabrede“ qualifiziert werden können. Dies ist die
Ansicht, die der Hotelverband Deutschland bereits seit dem Beginn der Verfahren
im Jahr 2013 vertritt und die auch die Position der Europäischen Kommission
ist. Wir sind mehr als optimistisch, dass der EuGH letztlich ebenfalls in diese
Richtung entscheiden wird.“
Der EuGH ist an die
Schlussanträge von Generalanwalt Collins nicht gebunden. Eine Entscheidung des
EuGH ist frühestens in einigen Monaten zu erwarten.
Bildnachweis:
© IHA
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