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Deutschland
DRV warnt vor pauschaler Rückzahlung von Vermittlungsgebühren
Bei der geplanten EU-Regelung für multimodale Reisen fordert der Deutsche Reiseverband klare Fahrgastrechte, ohne Reisevermittler für fremd verursachte Störungen haften zu lassen
DRV warnt vor pauschaler Rückzahlung von Vermittlungsgebühren

Der Deutsche Reiseverband (DRV) fordert Änderungen an den geplanten europäischen Fahrgastrechten für Reisen, bei denen mehrere Verkehrsmittel miteinander kombiniert werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Reisevermittler ihre Service- und Vermittlungsgebühren zurückzahlen müssen, wenn ein gebuchtes Ticket aufgrund einer Störung erstattet wird. Der DRV lehnt eine solche pauschale Verpflichtung ab und unterstützt damit die Position des europäischen Reisebüro- und Veranstalterverbands ECTAA.

Der Verband hat sich dazu an das Bundesministerium für Verkehr sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewandt. Aus Sicht des DRV müssen die weiteren Verhandlungen über die sogenannte Multimodal-Verordnung einen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und den wirtschaftlichen Interessen des Vertriebs schaffen. Reisende sollten vor der Buchung eindeutig erkennen können, welche Gebühren anfallen und unter welchen Bedingungen diese im Erstattungsfall zurückgezahlt werden.

DRV-Präsident Albin Loidl sieht nun Rat und Europäisches Parlament in der Verantwortung. „Transparenz und Verbraucherschutz lassen sich mit fairen Rahmenbedingungen für Reisevermittler verbinden. Eine pauschale Rückzahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen sind dagegen der falsche Weg“, erklärt Loidl. Entscheidend sei eine Regelung, die verständliche Informationen für Kunden gewährleistet, ohne Vermittler mit zusätzlichen finanziellen und administrativen Risiken zu belasten.

Streitpunkt Vermittlungsgebühr

Der DRV argumentiert, dass die eigentliche Vermittlungsleistung zum Zeitpunkt einer späteren Verkehrsstörung bereits erbracht ist. Reisebüros beraten ihre Kunden, vergleichen Angebote, planen Verbindungen und führen die Buchung durch. Fällt anschließend beispielsweise eine Bahn-, Flug- oder andere Verkehrsverbindung aus, ändert dies nach Auffassung des Verbands nichts am Wert dieser zuvor erbrachten Dienstleistung.

Zudem liege die Ursache einer solchen Störung in der Regel beim jeweiligen Verkehrsunternehmen und nicht beim Vermittler. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Servicegebühr würde damit einen Teil der wirtschaftlichen Folgen auf Unternehmen verlagern, die weder für den Ausfall verantwortlich sind noch Einfluss darauf nehmen können.

„Transparenz gegenüber Reisenden ist richtig und wichtig – ebenso wie der Verbraucherschutz. Aber eine bereits vollständig erbrachte Vermittlungsleistung wird definitiv nicht wertlos, nur weil eine Beförderung ausfällt“, betont Loidl. Reisevermittler dürften nicht finanziell für Störungen einstehen müssen, die sie weder verursacht hätten noch beeinflussen könnten.

Kleine Reiseunternehmen besonders betroffen

Besondere Risiken sieht der DRV für kleine und mittlere Unternehmen. Bei größeren Verkehrsstörungen könnte eine Rückzahlungspflicht dazu führen, dass zahlreiche Vermittlungsgebühren gleichzeitig erstattet werden müssten. Damit würden nicht nur zusätzliche administrative Arbeiten entstehen, sondern auch Einnahmen nachträglich entfallen, obwohl die zugrunde liegenden Leistungen bereits erbracht wurden.

Eine mögliche Ausnahme allein für Kleinstunternehmen hält der Verband deshalb nicht für ausreichend. Auch viele kleine und mittelständische Reiseunternehmen verfügten nur über begrenzte personelle und finanzielle Ressourcen und könnten bei einer größeren Zahl gleichzeitiger Erstattungen erheblich belastet werden.

Der DRV setzt stattdessen auf Transparenz bereits beim Verkauf. Kunden sollen vor Abschluss der Buchung klar erkennen können, welche Kosten auf die eigentliche Beförderungsleistung und welche auf die Dienstleistung des Vermittlers entfallen. Ebenso soll nachvollziehbar sein, unter welchen Voraussetzungen eine gesonderte Servicegebühr im Fall einer Ticketerstattung zurückgezahlt wird. Damit ließen sich nach Auffassung des Verbands die Informations- und Schutzinteressen der Reisenden wahren, ohne bereits geleistete Vermittlungsarbeit grundsätzlich in die Erstattung einzubeziehen.

Bildnachweis: © Mit KI erstellte Illustration


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