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Anbieter von Flügen müssen auf der Buchungsseite stets den Endpreis für das Ticket angeben. Der beworbene Preis darf keine Rabatte enthalten, die nur bei Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gelten. Das hat das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden, die das Reiseportal billigflug.de betreibt.
„Das Urteil ist ein wichtiger Schritt gegen irreführende Preisangaben und sorgt für mehr Kostentransparenz im Flugverkehr. Damit Flugreisende Preise effektiv vergleichen können, muss der gesamte Flugpreis einfach und sofort erkennbar sein“, sagt vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe.
Nach Eingabe der Reisedaten bekamen Kunden auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt. Für einen Flug von Berlin nach Palma de Mallorca nannte das Portal zum Beispiel einen Preis von 53,83 Euro „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Laut Sternchenhinweis war darin ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet. Der Rabatt entsprach der Servicegebühr, die das Unternehmen für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnete. Für Kunden, die mit einer gängigen Kreditrate oder per Lastschrift zahlten, verteuerte sich daher der zunächst genannte Preis um 14,99 Euro – im Beispiel ein Aufschlag von fast 30 Prozent.
Endpreis darf nicht nur für Wenige gelten
Der vzbv warf dem Unternehmen irreführende Preisangaben und einen Verstoß gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen vor. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.
Das Landgericht Leipzig gab der Klage statt. Die Servicepauschale von 14,99 Euro werde bei jedem Flug erhoben und sei ungeachtet der Rabattmöglichkeit in den Endpreis einzurechnen. Der Rabatt für die Kreditkarte mit dem billigflug.de-Label sei für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar und daher unvermeidbar, monierten die Richter. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, sei ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, da der angezeigte Endpreis die von ihnen zu zahlende Servicepauschale nicht enthalte.
Die Richter stellten auch klar: Ein Hinweis darauf, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, reicht nicht aus.
Urteil des LG Leipzig vom 26.03.2021, Az. 05 O 184/19 - nicht rechtskräftig
Bildnachweis: © VZBV
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