Tourexpi
Schnatternde
Gänse statt Blick aufs Meer
Die
Ferienwoche auf Sizilien hatte es in sich: Da das Hotel ausgebucht war, mussten
die beiden Freundinnen die erste Nacht ihres Pauschalurlaubs in einem anderen,
deutlich teureren Hotel übernachten. Dafür zahlten sie 208 Euro extra. Am
nächsten Tag zogen sie ein weiteres Mal um, diesmal in ein etwa gleichwertiges
Alternativhotel in der Nähe des ursprünglich gebuchten Hotels. Doch statt des
erhofften Meerblicks hatten die beiden Frauen ein Zimmer zum Hinterhof, auf dem
zahlreiche laut schnatternde, müffelnde Gänse wohnten. Es folgte ein weiterer
Umzug in ein akzeptableres Zimmer. Nicht akzeptieren wollte eine der beiden
Urlauberinnen diese anfänglichen Unannehmlichkeiten und verlangte nach ihrer
Rückkehr den Großteil des Reisepreises zurück. Die ARAG Experten weisen
allerdings darauf hin, dass der Reiseveranstalter bereits vor der Klage 230
Euro erstattet hatte. Doch sie wollte weitere 400 Euro, da die Reise 740 Euro
gekostet hatte. Die Richter wiesen ihre Klage ab. Zwar erkannten sie eine
Reisepreisminderung für die beiden Umzüge, für das Gänsegeschnatter und einen
Schadensersatzanspruch in Höhe der hälftigen Aufwendungen für das Ersatzhotel
an, doch durch die vorgerichtliche Zahlung seien beide Ansprüche bereits
abgegolten. Laut ARAG Experten floss der fehlende Meerblick nicht in die
richterliche Bewertung ein, da dieser auch in der ursprünglichen Buchung nicht
explizit enthalten war (Amtsgericht München, Az.: 264 C 17870/23).
Bei
der Reisebuchung verklickt
Eigentlich
sollte es in den Sonnenstaat Kalifornien nach San Jose gehen. Doch beim
Einchecken am Flughafen in Stuttgart merkte die vierköpfige Familie, dass ihr
Flieger die Destination San Jose in Costa Rica hatte. Da hatte sich der
Familienvater bei der Online-Buchung wohl verklickt. Die neuen Tickets ins
„richtige“ San Jose kosteten knapp 10.000 Euro; damit war die Urlaubskasse
leer. Doch der Mann wollte die Fehlbuchung nicht auf sich beruhen lassen und
verlangte Schadensersatz vom Internet-Flug-Anbieter in Höhe des
Differenzbetrages zwischen beiden Buchungen. Seine Begründung: Das
Internet-Portal sei seiner vertraglichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen,
weil an keiner Stelle der Buchung ersichtlich war, um welches Reiseziel es sich
handelt. Auch auf der Buchungsbestätigung und der Rechnung waren lediglich die
internationalen Flughafenkürzel bzw. der Ortsname genannt, nicht aber der
Staat. Obwohl sein Ärger nachvollziehbar ist, weisen die ARAG Experten darauf
hin, dass es zu den Risiken einer Internetbuchung gehört, dass man sich
verklickt. Daher wiesen die Richter seine Klage ab (Landgericht München I, Az.:
34 O 1300/08).
Weckruf
vom Muezzin kein Reisemangel
Als
wären die abgebrochene Armlehne im Flugzeug und die unsanfte Landung nach drei
Landeversuchen nicht schon genug. Nun kamen auch noch die täglichen Rufe des
Muezzins hinzu, die die Erholung des Urlaubers endgültig zunichtemachten. Einen
Reisemangel wollten die Richter trotzdem nicht erkennen und wiesen seine Klage
ab. Die ARAG Experten weisen erklärend darauf hin, dass Reisende, die ein Hotel
im Zentrum einer türkischen Stadt buchen, mit landestypischen Muezzin-Rufen
rechnen müssen; genauso wie man in christlichen Ländern das Geläut von
Kirchenglocken akzeptieren muss. Einen Anspruch auf Schadensersatz haben
Urlauber daher nicht. Auch die fehlende Armlehne im Flugzeug ist kein
Reisemangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit. Selbst die etwas ruppige
Landung ist kein Grund für eine Klage, da die Airline keinen Einfluss auf das
Wetter und damit eventuell einhergehende unsanfte Landungen hat (Amtsgericht
Hannover, Az.: 559 C 44/14).
Weitere
interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/reiseversicherung/reise-ratgeber/
Bildnachweis: © ARAG
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