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Urteil: Airlines müssen auch Veranstaltern gegenüber haften
Donnerstag, 24. Mai 2012, 07:36
Entstehen dem Veranstalter durch eine erhebliche Flug-Verspätung Folgekosten, kann er sich an die Fluggesellschaft um Ausgleich wenden.

Wie „Anwalt.de“ meldet, hat das OLG Frankfurt unter AZ.: 16 U 39/11 entschieden, dass ein Veranstalter Regressforderungen gegen eine Fluggesellschaft stellen kann, wenn sich durch eine vierstündige Verspätung Folgekosten ergeben, weil die Veranstaltergäste Anschlußflüge verpassen und zu spät am Ziel ankommen.

 

Im verhandelten Fall hatten die Gäste den Reisepreis wegen dieser Umstände gemindert. Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft dem Veranstalter gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn beide einen Werkvertrag abgeschlossen haben.

 

Die Fluggesellschaft hatte sich gegen die Regressforderung zu wehren versucht, indem sie vorgab, es liege ein außergewöhnlicher Umstand vor, da das Flugzeug in der Parkposition über Nacht auf unerklärliche Weise beschädigt worden sei. Dies hatte das OLG Frankfurt nicht anerkannt.

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